BAUMSCHAU



Als Grundstückseigentümer sind Sie zur Verkehrssicherung verpflichtet. Der Begriff "Verkehrssicherungspflicht" wird in keinem Gesetz näher geregelt, sondern beruht auf der "allgemeinen Haftungsregelung" nach §823 Abs.1 des BGB. Entscheidend ist dabei "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des darauf entstehenden Schadens verpflichtet."


Für den Waldbesitzer bedeutet dies, wenn sich sein Waldgrundstück an einer der allgemeinen oder eingeschränkten Öffentlichkeit zugänglichen Wege, Straßen, Einrichtungen, Häuser, Sitzbänke, Spielplätze o.a. befindet, er dafür Sorge tragen muss, dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht, sprich kein Baum oder Teile eines Baumes umfallen oder abbrechen können und damit andere gefährden. Somit sollten alle Bäume (doppelte Baumlänge vom gefährdeten Objekt) einmal, besser sogar zweimal im Jahr auf Sicherheit kontrolliert werden.


Sprechen Sie uns an wenn Sie diesbezüglich Fragen haben, wir helfen Ihnen gerne weiter und beraten Sie zum Thema Verkehrssicherheit.